1. Satzung der vhs Füssen

§ 1 Allgemeines
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Füssen e.V.“, i.a. abgekürzt mit „vhs Füssen“. Der Sitz des Vereins ist in Füssen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgabe
Der Verein dient der Jugend- und Erwachsenenbildung im Gebiet des ehemaligen Landkreises Füssen. Er kommt dieser Aufgabe nach durch Kurse, Vorträge, Seminare, Exkursionen, Studienfahrten etc. Die Arbeit der VHS Füssen ist überparteilich und überkonfessionell.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Es wird kein Gewinn angestrebt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Spenden, Zuschüssen, Beiträgen und Hörer bzw. Teilnehmergebühren.


§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche (persönliche Mitglieder) wie
auch juristische Personen (korporative Mitglieder) sein.
(2) Zu den korporativen Mitgliedern zählen alle öffentlichen Institutionen wie Gemeinden,
Schulen etc., die die Arbeit der VHS Füssen regelmäßig durch Zuschüsse
oder Bereitstellen von Räumlichkeiten unterstützen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod, oder bei juristischen Personen außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres (s. § 1) erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des Rechnungsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand bleibt oder ein sonstiger Grund den Ausschluß rechtfertigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluß des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung durch jedes Mitglied zulässig.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Zuständigkeit: Die Mitgliederversammlung besteht aus den persönlichen Mitgliedern und je einen Vertreter jedes korporativen Mitglieds, die jeweils eine
Stimme haben. Sie beschließt über
a) Wahl und Entlastung des Vorstands
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts
c) Wahl des Kassenprüfers
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
(2) Einberufung, Abstimmung
Jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens acht
Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen.

§ 10 Vorstand
(1) Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden
• einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Schriftführer(in)
• dem/der Kassierer(in)
• den Beisitzer(inne)n, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
• einem/einer Beisitzer(in), den/die die Stadt Füssen entsendet
• einem/einer Beisitzer(in), den/die der Landkreis Ostallgäu entsendet.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne dieser Ämter zusammengelegt werden bzw. weitere Beisitzer bestellt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen werden erstattet.
(2) Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind
a) Erstellung und Durchführung des Programms der VHS Füssen
b) Führung der laufenden Geschäfte
c) Finanzen
d) Schriftführung
f) Einberufung der Mitgliederversammlung
g) Versammlungsleitung bei der Mitgliederversammlung
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine(n) Leiter(in), pädagogische
Mitarbeiter(innen), Verwaltungsmitarbeiter(innen), Außenstellenleiter(
innen) und sonstiges Personal einstellen. Er beschließt über die Art der jeweiligen
Arbeitsverhältnisse und deren Vergütung.
(3) Aufgaben des/der Vorsitzenden
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch
den/die 1. Vorsitzende(n) und seine(n) Stellvertreter(in) jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis
vertreten.
(2) Er / Sie hat – soweit vom Vorstand nicht anders geregelt – die pädagogische
und organisatorische Leitung der vhs Füssen und ist Vorgesetzter der hauptund
nebenberuflichen Mitarbeiter(innen). Er/ Sie ist verantwortlich für alle Ausgaben
und eine satzungs- und ordnungsgemäße Buch- und Rechnungsprüfung,
die einmal im Jahr der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
(4) Aufgaben des Schriftführers/der Schriftführerin
Der/Die Schriftführer/-in hat die Protokolle der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlungen
zu führen.
(5) Organisatorisches
(1) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn nach rechtzeitiger Ladung (i.a. eine Woche vorher,
schriftlich, mündlich oder per Telekommunikation) die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen. Diese Aufgabe obliegt
dem oder der Schriftführer/-in.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur
Nachwahl ein geeignetes Mitglied zur Mitarbeit bestellen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung
ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(5) Die Wahl des Vorstands kann schriftlich oder per Akklamation erfolgen, wobei 1.
und 2. Vorsitzende(r) stets einzeln zu wählen sind. Die Wahl muß einzeln, schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
Bei nur zwei Kandidaten entscheidet die einfache Mehrheit. Bei mehr als zwei Kandidaten entscheidet die absolute Mehrheit; kommt sie nicht zustande, scheidet nach jedem Wahlgang jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus.
 

§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungen und Bücher eines jeden Rechnungsjahres sind von dem bestellten Rechnungsprüfer des Vereins zu überprüfen.
(2) Der Bericht des Prüfers ist der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen.
(3) Darüber hinaus wird die Jahresrechnung vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises geprüft.
 

§ 12 Dozenten, Referenten und Kursleiter
(1) Die Dozent(inn)en, Referent(inn)en und Kursleiter(innen) sind in der Regel für ein Semester bzw. für die Dauer einer Veranstaltung oder eines Kurses als freie Mitarbeiter für die VHS Füssen tätig.
(2) Sie sind in der Gestaltung ihres Unterrichts an keine Anweisungen gebunden und handeln die Bedingungen für ihre Tätigkeit jeweils neu in einem Vertrag aus.
 

§ 13 Hörer
Hörer(in) ist jede Person, die für eine Veranstaltung der VHS Füssen ordnungsgemäß
eingeschrieben ist. Die in den Lehr- und Veranstaltungsgebäuden geltenden Hausordnungen
sind für die Hörer(innen) verbindlich.
 

§ 14 Gebühren
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS Füssen sind in der Regel Gebühren zu entrichten. Das Nähere regelt die vom Vorstand erlassene Gebührenordnung.
 

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) In der Satzung nicht geregelte Fragen richten sich nach dem Vereinsrecht (BGB). Bei Wahlvorgängen gelten die üblichen demokratischen Grundsätze.
(2) Die VHS Füssen kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben, um den Geschäftsablauf festzulegen; sie ist der Satzung untergeordnet.
 

§ 17 Satzungsbeginn
Diese – geänderte – Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Füssen, den 30.03.2000
gez. H. Leser, Vorsitzender

 

2. Leitbild

 

Die Volkshochschule Füssen e.V. steht in der Tradition von Aufklärung und Toleranz. Sie versteht sich als die kommunale Einrichtung der Erwachsenenbildung und damit als überparteilicher und überkonfessioneller Ort der Bildung und Begegnung für alle BürgerInnen des Landkreises Ostallgäu. Der öffentliche Auftrag zur Erwachsenenbildung hat seine rechtlichen Grundlagen in der Bayerischen Verfassung und in der Gemeindeordnung.

Im Mittelpunkt der Arbeit der Volkshochschule Füssen e.V. stehen Menschen unabhängig ihrer sozialen Herkunft mit ihren Bildungsbedürfnissen. Sie erhalten Informationen, Qualifikationen und Orientierung, so dass sie am gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben aktiv und kompetent teilhaben können. Die Volkshochschule Füssen e.V. ermöglicht persönliche Weiterentwicklung, lebenslanges Lernen und sinnvolle Freizeitgestaltung. Hierzu bietet sie ihren KundInnen ein umfangreiches Bildungsangebot in den sechs Programmbereichen.

Hohe Kundenzufriedenheit wird durch Kompetenz, professionelle Serviceleistungen, Aktualität, Qualität und sozialverträgliche Preise erreicht. Die Volkshochschule Füssen e.V. entwickelt Lernsysteme weiter, professionalisiert Programmangebote und die dazugehörigen Geschäftsprozesse durch effiziente Managementmethoden. Sie verwendet dazu moderne Medien sowohl im Kursgeschehen als auch in der Verwaltung. Aufgrund ihres offenen, zukunftsweisenden und bürgernahen Bildungsangebotes ist die Volkshochschule Füssen e.V.  für den Landkreis eine wichtige Partnerin in der kommunalen Regional-, Struktur- und Bildungspolitik.

Dabei arbeiten die Verantwortlichen an der Volkshochschule eng mit den Entscheidungsträgern in Verwaltung und Politik zusammen. Im Rahmen von Zielvereinbarungen wirtschaftet die Volkshochschule Füssen e.V.  verantwortungsbewusst mit dem kommunalen Budget. Sie ist eingebunden in Landes-, Bundes - und europäische Verbände und deren Entwicklungsprozesse.

Die Volkshochschule Füssen e.V. steht für einen ganzheitlichen integrativen Bildungsansatz, basierend auf den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes. Die Geschäftsführung, die vhs-MitarbeiterInnen, die KursleiterInnen und die Interessengruppen derVolkshochschule Füssen e.V. pflegen einen offenen Dialog und leben eine partnerschaftliche Leistungs- und Erfolgskultur. Dabei werden die persönlichen Lebensumstände der Beteiligten und die Prinzipien des Gender Mainstreaming berücksichtigt.