1. Satzung der vhs Füssen

Satzung des Vereins Volkshochschule Füssen e.V.

Vorbemerkung:

Im Text der nachfolgenden Satzung wird zur leichteren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Füssen e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Füssen.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten unter VR 10351 eingetragen.

(4) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Volkshochschulverband e.V. München.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Träger der Volkshochschule Füssen. Die Volkshochschule Füssen ist eine Einrichtung der außerschulischen Jugend- und Erwachsenen-bildung. Sie dient der Allgemeinbildung, der berufsbezogenen Fortbildung und der Lebenshilfe. Politische Bildung muss dabei die ihr gebührende Berücksichtigung finden

(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zweck veranstaltet die Volkshochschule insbesondere Kurse, Seminare, Vorträge und Bildungsreisen. Dafür geeignete Veranstaltungen können auch online durchgeführt werden.

(3) Die Veranstaltungen der Volkshochschule stehen jedermann offen. Die Volkshochschule arbeitet überparteilich und überkonfessionell; sie ist frei in der Programmgestaltung und in der Auswahl der Lehrenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bezweckt keine Gewinne. Überschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

(5) Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne

des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung

gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

(a) Ordentliche Mitglieder, Aufnahme, Austritt, Ausschluss

(1) Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die

durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eigens hierfür entsandte und mit

schriftlicher Vollmacht versehene Personen handeln sowie natürliche und

juristische Personen des privaten Rechts. Die Mitgliedschaft wird auf

schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und jeweils eine Stimme in der

Mitgliederversammlung. Es kann die Ausübung seines Stimmrechts

einem anderen Mitglied übertragen, das dem Sitzungsleiter eine Vollmacht

vorlegt. Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Stimmrecht neben dem eigenen ausüben.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des

Mitglieds aus wichtigem Grund sowie bei juristischen Personen des privaten

Rechts darüber hinaus durch Löschung. Der Austritt muss schriftlich

gegenüber dem Verein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist

von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Im Fall der Löschung des Mitglieds bedarf es keiner Kündigung. Die Löschung ist aber dem Verein mitzuteilen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

(4) Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitrags-forderungen, bleiben unberührt.

(b) Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands hierfür

geeignete Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese müssen

nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird

von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung

niedergelegt, die auch Regelungen zur Staffelung der Beiträge und deren Fälligkeit enthält.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts,

b) Feststellung des Jahresabschlusses,

c) Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge einschließlich der Beitragsordnung,

f) Wahl des Vorstands und der beiden Rechnungsprüfer,

g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

h) Entscheidungen über Satzungs- und Zweckänderungen sowie die Auflösung

des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform und unter

Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Tag des Versands der Einladung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von ihm dem Verein bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Fax- oder SMS-Nummer, E-Mail- oder WhatsApp-Adresse) gerichtet ist.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-

sammlung gegenüber dem Vorsitzenden in Textform beantragen, dass die

Behandlung weiterer Vereinsangelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Versammlungsleiter ergänzt zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Tagesordnung entsprechend. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden, es sei denn, sämtliche anwesenden Mitglieder stimmen dem zu.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands

oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen

Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher

erfolgen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Ver-sammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der ihm vorhergehenden Aussprache durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem ordentlichen Mitglied übertragen werden.

§ 8 Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus a) dem Ersten Vorsitzenden,
    1. dem Zweiten Vorsitzenden,
    2. dem Kassierer,
    3. dem Schriftführer,
    4. bis zu fünf Beisitzern.

Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins oder soweit es sich dabei um juristische Personen handelt deren Vertreter sein.

Von den Beisitzern sollen zwei aus dem Kreis der Dozenten stammen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt alle Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand beruft die Leitung der Volkshochschule, die hauptberuflich zu beschäftigen ist, und alle weiteren hauptberuflichen Mitarbeitenden. Die Anstellungsverhältnisse sind durch Anstellungsverträge zu regeln. Die Dozenten der Volkshochschule werden von der Leitung bestellt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Bei Geschäften, die den Betrag von 5.000 € übersteigen, ist die Mitwirkung eines zweiten Vertretungsberechtigten im Innenverhältnis erforderlich.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein einem geeigneten Vertreter zu erteilen.

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen der Erste Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende einlädt. Die Einladung erfolgt entsprechend § 7 Absatz. 3, jedoch mit einer Frist von einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 9 Beschlüsse, Wahlen, Niederschriften

(1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten festlegt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Wahlen erfolgen ebenfalls in offener Abstimmung. Auf Antrag eines

stimmberechtigten Teilnehmers kann jedoch beschlossen werden, Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.

(3) Erster und Zweiter Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Die Beisitzer können einzeln oder in einer gemeinsamen Liste gewählt werden. Werden die Beisitzer einzeln gewählt, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Gewählt sind im Falle der Listenwahl die Personen, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl und gegebenenfalls ein Losentscheid entsprechend den Sätzen 3 und 4 statt. Enthaltungen werden stets als ungültige Stimmen gezählt.

(4) Wahlen erfolgen für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Mitglieder des

Vorstands bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder ihr Amt übernommen haben. Scheidet ein

Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung

einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.

(5) Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der weiteren

Vereinsorgane sind Niederschriften zeitnah zu fertigen, die mindestens alle dort gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Sie sind vom Versammlungs-leiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 10 Versammlungen auf elektronischem Weg, Umlaufbeschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Vereinsorgane können auch ohne körperliche Anwesenheit der satzungsmäßigen Teilnehmer durchgeführt werden, wenn eine Präsenzveranstaltung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder besondere Umstände dies erfordern. Die Entscheidung hierüber trifft für Mitgliederversammlungen der Vorstand und für Vorstandssitzungen der Erste Vorsitzende.

(2) Die satzungsmäßigen Teilnehmer üben ihre Mitgliedsrechte in diesem Fall im Weg der elektronischen Kommunikation aus. Dies gilt auch für Abstimmungen und Wahlen, wobei bei Letzteren sicherzustellen ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

(3) Darüber hinaus kann den jeweiligen satzungsmäßigen Teilnehmern die Möglichkeit gegeben werden, ihr Stimmrecht ohne persönliche Teilnahme an einer Präsenzversammlung vorher schriftlich oder in Textform auszuüben.

(4) Beschlüsse der Vereinsorgane können außerhalb von Sitzungen auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle satzungsmäßigen Teilnehmer an diesem Verfahren beteiligt werden, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten satzungsmäßigen Teilnehmer ihr Stimmrecht schriftlich oder in Textform ausgeübt hat und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Die Frist für die Abstimmung soll dabei mindestens 48 Stunden betragen.

(5) Die Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können einzeln oder kombiniert angewandt werden.

(6) Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung trifft für Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Vorstand, für solche des Vorstands der Erste Vorsitzende und für Beschlüsse des Beirats dessen Vorsitzender für jeden Einzelfall unter regelmäßigem Vorrang einer Präsenzveranstaltung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.

(7) Ausgenommen von diesen Regelungen sind Entscheidungen gemäß § 15 über die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verwendung der Geldmittel, Erstattung von Auslagen,

Aufwandsentschädigungen

(1) Auslagen, die im Rahmen der Ausübung von Vereinsfunktionen entstanden

sind, können auf Nachweis erstattet werden. Mitgliedern des Vorstands kann im Rahmen der Möglichkeiten des Vereinshaushalts eine angemessene Aufwandsentschädigung, insbesondere eine solche nach § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) oder eine Vergütung gewährt werden, die dem Grund und der Höhe nach durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Auch die Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen ist zulässig.

§ 12 Buchhaltung, Jahresabschluss

(1) Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der Bücher des Vereins einer Buchhaltungs- und Steuerberatungsgesellschaft zu übertragen. Diese hat die Buchführung nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung vorzunehmen und dies dem Vorstand gegenüber zu bestätigen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, einen Wirtschaftsprüfer mit der freiwilligen Prüfung des jeweiligen Jahresabschlusses zu beauftragen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Buchhaltung und der Prüfung des Jahresergebnisses im Zuge des Jahresberichtes mitzuteilen.

§ 13 Finanzmittel, Umlagen

(1) Der Verein deckt den Finanzbedarf für die Volkshochschule durch Unterrichts-gebühren, finanzielle Zuwendungen des Staates oder Dritter sowie durch Beiträge und Umlagen der Mitgliedsgemeinden, Zuschüsse des Landkreises Ostallgäu, Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse und ähnlichem, Überschüsse und Vergütungen aus Projekten und Einnahmen aus sonstigen Quellen, soweit sie dem Vereinszweck entsprechen.

(2) Die Buchführung ist einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung durch die Revisoren zu prüfen und ihr Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. 8

§ 14 Zweckänderung, Auflösung des Vereins

(1) Die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins erfolgen durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder sowie sämtlicher kommunaler Mitglieder erforderlich. Falls die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann eine erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins beschließen.

(2) Eine Beschlussfassung zur Auflösung oder zur Zweckänderung kann nur erfolgen, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Gegenstand der Tagesordnung aufgeführt ist.

(3) Beschlüsse über die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende im Fall der Auflösung gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Mitgliedsgemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich für Bildung und Erziehung zu verwenden haben.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

Werden Titel von m/w/d erworben und werden Ämter und Funktionen von m/w/d ausgeübt, so gelten Titel, Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer jeweiligen geschlechtergerechten Ansprache.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 8. Mai 2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 19.03.1999 tritt zugleich außer Kraft.